§ 9
(1) Der Landesregierung obliegt neben der Besorgung der in dieser Verordnung ausdrücklich geregelten Aufgaben als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über Ausbildungslehrgänge.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind alle Veranstaltungen im Zuge des Ausbildungslehrganges (Stundenpläne, Studienfahrten, Prüfungstermine) jeweils rechtzeitig bekanntzugeben.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht zu Veranstaltungen im Zuge des Ausbildungslehrganges Aufsichtsorgane entsenden, denen die Teilnahme jederzeit zu ermöglichen ist. Weiters ist den Aufsichtsorganen auf Verlangen Einblick in die Unterlagen des Ausbildungslehrganges zu geben und Auskunft zu erteilen.
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