Vorwort/Präambel
§ 1
(1) Das in der Gemeinde Krimml, politischer Bezirk Zell am See, auf der Gerlosplatte bestehende Latschen-Moorgebiet im vorderen Plattenwald wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es liegt nördlich und südlich der Gerlos-Mautstraße zwischen der Abzweigung zur Filzsteinalpe und der Mautstelle und führt die Bezeichnung "Sieben Möser-Gerlosplatte-Natur- und Europaschutzgebiet".
(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Krimml während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten;
2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten (zB Zwergbirken) und Tierarten (zB komplette und außerordentlich artenreiche Moor-Libellengemeinschaft);
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes als Lebensraum mit einer außerordentlichen Strukturvielfalt und einem in Bezug auf die Höhenlage überdurchschnittlichen Artenreichtum;
4. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines sehr seltenen alpinen Hochmoortypus (Ringhochmoor) mit seinen Moorteichen und typischen Latschenfilzen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum.
§ 2
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung der hiefür notwendigen Weidezäune in der bisherigen Art;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen während der Frostzeiten im Umfang des nachhaltigen zehnjährigen Zuwachses der vorhandenen Holzarten; besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen sind hiebei jedoch zu erhalten;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Hochständen, der Wildfütterung u.dgl. mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie markierten Wanderwegen;
e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z.B. Gerlos-Mautstraße, Wege, Hochstände, Weidezäune u.ä.);
f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die über den Umfang des Abs. 2 lit. a und c hinausgehende Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b)
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs. 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
1. Abs. 3 lit. a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;
2. Abs. 3 lit. d: die Anlage und Benützung einer Schilanglaufloipe;
3. Abs. 3 lit. g: die flächenmäßige Holznutzung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 1 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Sieben Möser-Gerlosplatte’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl. Nr. 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung) für den Bereich des Naturschutzgebietes (§ 1 Abs. 2) außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs. 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1a, 3 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
c) Entwässerungen jeglicher Art;
d) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen;
e) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Düngemitteln).