Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das in der Gemeinde Krimml, politischer Bezirk Zell am See, auf der Gerlosplatte bestehende Latschen-Moorgebiet im vorderen Plattenwald wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es liegt nördlich und südlich der Gerlos-Mautstraße zwischen der Abzweigung zur Filzsteinalpe und der Mautstelle und führt die Bezeichnung "Sieben Möser-Gerlosplatte-Natur- und Europaschutzgebiet".
(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Krimml während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines sehr seltenen subalpinen Hochmoortypus (Ringhochmoor) mit seinen Moorteichen und typischen Latschenfilzen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten (zB Zwergbirken) und Tierarten (zB komplette und außerordentlich artenreiche Moor-Libellengemeinschaft);
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes als Lebensraum mit einer außerordentlichen Strukturvielfalt und einem in Bezug auf die Höhenlage überdurchschnittlichen Artenreichtum, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, dystrophe Seen, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang II der genannten Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos).
§ 2
§ 2
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung der hiefür notwendigen Weidezäune in der bisherigen Art;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen während der Frostzeiten im Umfang des nachhaltigen zehnjährigen Zuwachses der vorhandenen Holzarten; besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen sind hiebei jedoch zu erhalten;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Hochständen, der Wildfütterung u.dgl. mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie markierten Wanderwegen;
e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z.B. Gerlos-Mautstraße, Wege, Hochstände, Weidezäune u.ä.);
f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die über den Umfang des Abs. 2 lit. a und c hinausgehende Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche;
c) Entwässerungen jeglicher Art;
d) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen;
e) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Düngemitteln).
§ 3
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
1. Abs 3 lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;
2. Abs 3 lit d: die Anlage und Benützung einer Schilanglaufloipe;
3. Abs 3 lit g: die flächenmäßige Holznutzung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Sieben Möser-Gerlosplatte’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. März 1981, LGBl. Nr. 30, mit der Teile der Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung) für den Bereich des Naturschutzgebietes (§ 1 Abs. 2) außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 1a Z 4, 2 Abs 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.