§ 2
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich der Errichtung bzw. Aufstellung der hiefür notwendigen Weidezäune in der bisherigen Art;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen während der Frostzeiten im Umfang des nachhaltigen zehnjährigen Zuwachses der vorhandenen Holzarten; besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen sind hiebei jedoch zu erhalten;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Hochständen, der Wildfütterung u.dgl. mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie markierten Wanderwegen;
e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z.B. Gerlos-Mautstraße, Wege, Hochstände, Weidezäune u.ä.);
f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die über den Umfang des Abs. 2 lit. a und c hinausgehende Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche;
c) Entwässerungen jeglicher Art;
d) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen;
e) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Düngemitteln).
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