§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs 3 können nur Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
1. Abs 3 lit a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;
2. Abs 3 lit d: die Anlage und Benützung einer Schilanglaufloipe;
3. Abs 3 lit g: die flächenmäßige Holznutzung und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles nach § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
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