§ 1
(1) Das in der Gemeinde Krimml, politischer Bezirk Zell am See, auf der Gerlosplatte bestehende Latschen-Moorgebiet im vorderen Plattenwald wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es liegt nördlich und südlich der Gerlos-Mautstraße zwischen der Abzweigung zur Filzsteinalpe und der Mautstelle und führt die Bezeichnung "Sieben Möser-Gerlosplatte-Natur- und Europaschutzgebiet".
(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Krimml während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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