§ 1a
Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines sehr seltenen subalpinen Hochmoortypus (Ringhochmoor) mit seinen Moorteichen und typischen Latschenfilzen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten (zB Zwergbirken) und Tierarten (zB komplette und außerordentlich artenreiche Moor-Libellengemeinschaft);
3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes als Lebensraum mit einer außerordentlichen Strukturvielfalt und einem in Bezug auf die Höhenlage überdurchschnittlichen Artenreichtum, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (zB naturnahe lebende Hochmoore, dystrophe Seen, bodensaure Fichtenwälder, alpine Lärchen-Zirbenwälder) und der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang II der genannten Richtlinie (zB Firnisglänzendes Sichelmoos).
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