LandesrechtSalzburgVerordnungenErrichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

Errichtung und Betrieb von Thermalbadeanstalten

In Kraft seit 01. Mai 1937
Up-to-date

§ 1

§ 1

Thermalbadeanstalten

Eine Thermalbadeanstalt ist jede Anlage, in der Gasteiner Thermalwasser an andere als die Familienangehörigen und die Dienstnehmer des Anstaltsbesitzers in Form von Bädern abgegeben wird.

§ 2

§ 2

Konzession

(1) Wer eine Thermalbadeanstalt errichten und betreiben will, bedarf einer Konzession der Landesregierung und hat hierum bei der Landeshauptmannschaft unter Vorlage einer Beschreibung der Thermalbadeanstalt und auf Verlangen der Landeshauptmannschaft auch von Plänen der Anstalt in drei Ausfertigungen anzusuchen. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Erlangung einer Konzession, über Stellvertreter und Pächter, über den Übergang und den Verlust einer Gewerbeberechtigung findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Konzession wird überdies nur erteilt, wenn der Bewerber nachweist, daß er

a) das zur Ausübung der Konzession erforderliche Thermalwasser besitzt oder

b) daß ihm dieses Thermalwasser vom Bürgermeister aus den Thermalwasserbezugsrechten der Gemeinde für den Fall der Konzessionserwerbung zugesichert ist.

(3) Die Konzession erlischt überdies im Falle des Erlöschens oder Entzuges eines Thermalwasserbezugsrechtes auf Grund der Bestimmungen des Thermalwasserregulativs der Ortsgemeinden Badgastein und Bad Hofgastein. Der Bürgermeister hat das Erlöschen und den Entzug eines Thermalwasserbezugsrechtes der Landeshauptmannschaft anzuzeigen. Diese stellt das Erlöschen der Konzession durch Bescheid fest.

(4) In der Konzession sind die Bedingungen vorzuschreiben, die vom sanitäts-, bau- und sicherheitspolizeilichen Standpunkt und vom Standpunkt sonstiger öffentlicher Interessen an die Thermalbadeanstalt zu stellen sind.

(5) Änderungen der Anlage bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 - 5 finden auf Thermalbadeanstalten, die vom Bund oder einem Land betrieben werden, keine Anwendung.

§ 3

§ 3

Bäderverschreibung

(1) Thermalbäder jeder Art dürfen während des ganzen Jahres (also im Sommer und im Winter) in den Thermalbadeanstalten, mit den unter Absatz 2 bezeichneten Ausnahmen, nur gegen Beibringung einer ärztlichen Bäderverschreibung verabreicht werden. Die ärztliche Bäderverschreibung darf nur auf Grund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden und nicht älter als drei Monate sein. Sie hat den Namen des Kurgastes, seinen ständigen Aufenthaltsort, die Art und Form des Bades und die äußerliche Anwendung, die Temperaturen des zu verabreichenden Thermalwassers, die Dauer und die Höchstzahl der während des Kurgebrauches zu verabreichenden Bäder und äußerlichen Anwendungen zu enthalten.

(2) Einer ärztlichen Bäderverschreibung bedürfen nicht:

a) die Verabreichung von Thermalbädern an Ärzte (Ärztinnen) und ihre sie begleitenden Familienangehörigen,

b) die Verabreichung eines Thermalbades als Reinigungsbad in einer Wärme unter 34 Grad Celsius für jede Woche des Aufenthaltes eines Gastes im Kurort. Teile eines Aufenthaltes in der Dauer von weniger als einer Woche werden als volle Woche gerechnet. Die Verabreichung von mehr als einem Thermalbad als Reinigungsbäder bedarf der Bäderverschreibung.

(3) Die Bäderverschreibung muß von einem solchen im Kurorte ständig ansäßigen und die Praxis ausübenden Arzt ausgestellt oder doch vidiert sein, der am 1. Mai 1937 wenigstens zwei Jahre ununterbrochen die ärztliche Praxis im Kurort ausgeübt hat oder später eine wenigstens zweijährige ununterbrochene ärztliche Praxis im Kurort und eine wenigstens vierwöchige Praxis im Forschungsinstitut in Badgastein nachweisen kann.

(4) Die Bäderverschreibungen eines anderen Arztes bedarf des Visums eines der Vorschrift des Absatzes 3 entsprechenden Arztes. Sie ist hiebei zu ergänzen, wenn sie nicht die im Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthält, und zu berichtigen, wenn sie Anweisungen über den Gebrauch von Thermalbädern enthält, deren Befolgung für den Kurgast eine Gefährdung seiner Gesundheit befürchten läßt. Wenn der Kurgast mit einer derartigen Ergänzung oder Berichtigung nicht einverstanden ist, kann er die Überprüfung der Bäderverschreibung durch den Sprengelarzt verlangen. In einem solchen Fall gilt ausschließlich und endgültig die Bäderverschreibung des Sprengelarztes.

(5) Für die Erteilung des Visums oder die Überprüfung der Bäderverschreibung, auch wenn hiezu eine ärztliche Untersuchung des Badegastes notwendig ist, gebührt dem Arzt eine Taxe im Höchstbetrag von 0,73 €, für die gesetzlich für den Krankheitsfall versicherten Arbeiter und Angestellten, wenn sie sich hierüber ausweisen, eine Taxe im Höchstbetrag von 0,36 €. Für die Erteilung des Visums durch die ärztlichen Leiter von Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verschrieben werden, an einen Kurgast dieser Thermalbadeanstalten finden die hiefür geltenden Anstaltsvorschriften Anwendung.

§ 4

§ 4

Bäderpreise

(1) Das Entgelt für die Verabreichung eines Thermalbades samt Badewäsche und allen Nebenleistungen wird für jede Thermalbadeanstalt vom Bürgermeister nach Anhörung des Inhabers der Anstalt gemäß Richtlinien festgesetzt, die der Gemeindetag hiefür jeweils beschließt. Die Richtlinien haben eine Einteilung der Thermalbadeanstalten im Kurort in Klassen zu enthalten, die auf Grund der Einrichtungen und Darbietungen dieser Anstalten aufgestellt werden, und für jede Klasse den Mindestsatz des Entgeltes zu bezeichnen.

(2) Der Inhaber einer Thermalbadeanstalt ist verpflichtet, in jedem Baderaum der Anstalt an einer leicht erkennbaren Stelle das Entgelt für die Verabreichung des Thermalbades samt Badewäsche und für alle Nebenleistungen ersichtlich zu machen. Für Bedienung, Stempel, Abgaben und Gebühren (Nebenlasten) darf ein Zuschlag bis zu 15 v.H. des Bäderpreises berechnet werden.

(3) Für die Verabreichung des Thermalbades darf weder ein höheres noch ein niedrigeres als das ersichtlich gemachte Entgelt eingehoben werden. Die Zahl der verabreichten Thermalbäder und das hierauf entfallende Entgelt sind in der dem Kurgast auszufolgenden Rechnung gesondert auszuweisen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 - 3 finden auf Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrieben werden, keine Anwendung.

§ 5

§ 5

Bäderbuch

(1) Der Inhaber der Thermalbadeanstalt hat über die in seinem Betrieb verabreichten Bäder ein Bäderbuch mit folgenden Rubriken zu führen: Name des Badegastes, Tag und Stunde des Bades, Temperatur des Bades, Dauer der Badezeit, Name des Arztes, der die Bäderverschreibung endgültig ausgestellt hat (§ 4, Absatz 2), Datum der Bäderkarte zur Einnahme eines Reinigungsbades.

(2) Das Bäderbuch ist zur Einsicht für die legitimierten Organe des Gemeindeamtes, der Bezirkshauptmannschaft in St. Johann i. Pg. und der Landeshauptmannschaft Salzburg bereitzustellen.

§ 6

§ 6

Badebetriebsordnung

(1) Der Inhaber der Thermalbadeanstalt hat für die Verabreichung und den Gebrauch der Thermalbäder und der damit verbundenen Einrichtungen eine Badebetriebsordnung zu erlassen. Die Badebetriebsordnung unterliegt, soferne sie nicht für eine Anstalt des Bundes oder eines Landes erlassen worden ist, der Genehmigung des Bürgermeisters.

(2) Für die genaue Beobachtung der Badebetriebsordnung sind nicht nur der Inhaber der Thermalbadeanstalt, sondern auch die von ihm im Betrieb beschäftigten Personen verantwortlich.

§ 7 § 7

§ 7 Bäderkarte

(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung darf die Verabreichung der Thermalbäder, einschließlich der Reinigungsbäder, nur gegen Bäderkarte, die auf den Namen des Badegastes lautet, erfolgen.

(2) Die Ausgabe der Bäderkarten erfolgt auf Grund der vorgewiesenen ärztlichen Bäderverschreibung oder des nachgewiesenen Befreiungstitels (§ 3, Absatz 2) im Gemeindeamt an

a) den Badegast oder

b) den Inhaber der Thermalbadeanstalt. Der Bürgermeister kann für Thermalbadeanstalten, deren Inhaber sich nicht an die gemäß § 4 der Verordnung festgesetzten Preise halten oder mit der Einzahlung von Gemeindeabgaben an die Gemeinde im Rückstand sind, bis zur Begleichung des Rückstandes vorschreiben, daß die Bäderkarten durch die Badegäste dieser Thermalbadeanstalten zu beziehen sind.

(3) Die an die Badegäste unmittelbar ausgegebenen Bäderkarten sind in anderer Farbe, als die an die Inhaber der Thermalbadeanstalten ausgegebenen herzustellen.

(4) Wenn die Ausgabe der Bäderkarten an den Inhaber der Thermalbadeanstalt erfolgt, hat dieser die vom tatsächlichen Gebrauch des Thermalwassers zu entrichtende Gebühr (Bäderauflage), falls hierüber mit der Gemeinde nicht anderes vereinbart ist, gleichzeitig an die Gemeinde zu entrichten. Der Inhaber der Thermalbadeanstalt, der mit der Einzahlung von Gemeindeabgaben an die Gemeinde im Rückstand ist, hat zugleich mit dem Bezug der Bäderkarten den auf sie entfallenden Bäderpreis in der zur Deckung der Rückstände von der Gemeinde beanspruchten Höhe, jedoch höchstens 75 v.H. dieses Erlöses bei der Gemeinde zu erlegen. In diesen Erlag ist die Bäderauflage einzurechnen. Der Erlag wird jedoch gestundet:

a) bis 1. Juli in jenen Anstalten, die vor dem 16. Juni eröffnet werden, für die erste, vier Wochen nicht übersteigende Betriebszeit,

b) bis 15. Juli in jenen Anstalten, die nach dem 16. Juni eröffnet werden, für die erste, zwei Wochen nicht übersteigende Betriebszeit.

(5) Wenn die Ausgabe der Bäderkarten an die Badegäste erfolgt, verbleibt der Erlös zunächst in treuhändiger Verwahrung der Gemeinde zur Deckung der vom tatsächlichen Gebrauch des Thermalwassers zu entrichtenden Gebühr (Bäderauflage) und der vom Inhaber der Thermalbadeanstalt an die Gemeinde geschuldeten Rückstände an Gemeindeabgaben. Der Badegast hat jeweils beim Gebrauch eines Thermalbades dem Inhaber der Thermalbadeanstalt die hierauf entfallende Bäderkarte abzugeben. Der Inhaber der Thermalbadeanstalt darf in diesem Fall für die Verabreichung des Thermalbades vom Badegast nur den Zuschlag für Nebenlasten (§ 5, Abs 2) einfordern. Der Thermalbadeinhaber hat diese Bäderkarten monatlich dem Gemeindeamt vorzulegen.

(6) Das Gemeindeamt hat dem Inhaber der Thermalbadeanstalt bis 5. eines jeden Monates eine Abrechnung über die von ihm im Vormonat erlegten und die ihm auf Grund der vorgelegten Bäderkarten zukommenden Beträge auszufolgen. Dem Inhaber der Thermalbadeanstalt steht gegen den Abrechnungsbescheid die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist beim Gemeindeamt einzubringen.

(7) Aus Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrieben werden, finden die Bestimmungen der Absätze 1 - 5 keine Anwendung.

§ 8

§ 8

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 111/2001)

§ 9 § 9

§ 9 Übergangsbestimmungen

(1) Die Ärzte, die ohne der Vorschrift des § 3 Abs 3, zu entsprechen, auf Grund der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten, LGBl S 15/1935, zur endgültigen Ausstellung von Bäderverschreibungen berechtigt gewesen sind, behalten das Recht zur endgültigen Ausstellung und Vidierung von Bäderverschreibungen noch bis zum 31. Dezember 1942 weiter.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestehenden Berechtigungen zum Betrieb von Thermalbadeanstalten werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie erlöschen beim Wegfall des gegenwärtigen Inhabers. Änderungen der bestehenden Thermalbadeanstalten unterliegen jedoch der Genehmigung nach § 2 dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.

(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.

(5) § 7 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.