(1) Die Ärzte, die ohne der Vorschrift des § 3 Abs 3, zu entsprechen, auf Grund der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten, LGBl S 15/1935, zur endgültigen Ausstellung von Bäderverschreibungen berechtigt gewesen sind, behalten das Recht zur endgültigen Ausstellung und Vidierung von Bäderverschreibungen noch bis zum 31. Dezember 1942 weiter.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestehenden Berechtigungen zum Betrieb von Thermalbadeanstalten werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie erlöschen beim Wegfall des gegenwärtigen Inhabers. Änderungen der bestehenden Thermalbadeanstalten unterliegen jedoch der Genehmigung nach § 2 dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.
(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.
(5) § 7 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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