§ 2
Konzession
(1) Wer eine Thermalbadeanstalt errichten und betreiben will, bedarf einer Konzession der Landesregierung und hat hierum bei der Landeshauptmannschaft unter Vorlage einer Beschreibung der Thermalbadeanstalt und auf Verlangen der Landeshauptmannschaft auch von Plänen der Anstalt in drei Ausfertigungen anzusuchen. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Erlangung einer Konzession, über Stellvertreter und Pächter, über den Übergang und den Verlust einer Gewerbeberechtigung findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Konzession wird überdies nur erteilt, wenn der Bewerber nachweist, daß er
a) das zur Ausübung der Konzession erforderliche Thermalwasser besitzt oder
b) daß ihm dieses Thermalwasser vom Bürgermeister aus den Thermalwasserbezugsrechten der Gemeinde für den Fall der Konzessionserwerbung zugesichert ist.
(3) Die Konzession erlischt überdies im Falle des Erlöschens oder Entzuges eines Thermalwasserbezugsrechtes auf Grund der Bestimmungen des Thermalwasserregulativs der Ortsgemeinden Badgastein und Bad Hofgastein. Der Bürgermeister hat das Erlöschen und den Entzug eines Thermalwasserbezugsrechtes der Landeshauptmannschaft anzuzeigen. Diese stellt das Erlöschen der Konzession durch Bescheid fest.
(4) In der Konzession sind die Bedingungen vorzuschreiben, die vom sanitäts-, bau- und sicherheitspolizeilichen Standpunkt und vom Standpunkt sonstiger öffentlicher Interessen an die Thermalbadeanstalt zu stellen sind.
(5) Änderungen der Anlage bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 - 5 finden auf Thermalbadeanstalten, die vom Bund oder einem Land betrieben werden, keine Anwendung.
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