§ 3
Bäderverschreibung
(1) Thermalbäder jeder Art dürfen während des ganzen Jahres (also im Sommer und im Winter) in den Thermalbadeanstalten, mit den unter Absatz 2 bezeichneten Ausnahmen, nur gegen Beibringung einer ärztlichen Bäderverschreibung verabreicht werden. Die ärztliche Bäderverschreibung darf nur auf Grund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden und nicht älter als drei Monate sein. Sie hat den Namen des Kurgastes, seinen ständigen Aufenthaltsort, die Art und Form des Bades und die äußerliche Anwendung, die Temperaturen des zu verabreichenden Thermalwassers, die Dauer und die Höchstzahl der während des Kurgebrauches zu verabreichenden Bäder und äußerlichen Anwendungen zu enthalten.
(2) Einer ärztlichen Bäderverschreibung bedürfen nicht:
a) die Verabreichung von Thermalbädern an Ärzte (Ärztinnen) und ihre sie begleitenden Familienangehörigen,
b) die Verabreichung eines Thermalbades als Reinigungsbad in einer Wärme unter 34 Grad Celsius für jede Woche des Aufenthaltes eines Gastes im Kurort. Teile eines Aufenthaltes in der Dauer von weniger als einer Woche werden als volle Woche gerechnet. Die Verabreichung von mehr als einem Thermalbad als Reinigungsbäder bedarf der Bäderverschreibung.
(3) Die Bäderverschreibung muß von einem solchen im Kurorte ständig ansäßigen und die Praxis ausübenden Arzt ausgestellt oder doch vidiert sein, der am 1. Mai 1937 wenigstens zwei Jahre ununterbrochen die ärztliche Praxis im Kurort ausgeübt hat oder später eine wenigstens zweijährige ununterbrochene ärztliche Praxis im Kurort und eine wenigstens vierwöchige Praxis im Forschungsinstitut in Badgastein nachweisen kann.
(4) Die Bäderverschreibungen eines anderen Arztes bedarf des Visums eines der Vorschrift des Absatzes 3 entsprechenden Arztes. Sie ist hiebei zu ergänzen, wenn sie nicht die im Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthält, und zu berichtigen, wenn sie Anweisungen über den Gebrauch von Thermalbädern enthält, deren Befolgung für den Kurgast eine Gefährdung seiner Gesundheit befürchten läßt. Wenn der Kurgast mit einer derartigen Ergänzung oder Berichtigung nicht einverstanden ist, kann er die Überprüfung der Bäderverschreibung durch den Sprengelarzt verlangen. In einem solchen Fall gilt ausschließlich und endgültig die Bäderverschreibung des Sprengelarztes.
(5) Für die Erteilung des Visums oder die Überprüfung der Bäderverschreibung, auch wenn hiezu eine ärztliche Untersuchung des Badegastes notwendig ist, gebührt dem Arzt eine Taxe im Höchstbetrag von 0,73 €, für die gesetzlich für den Krankheitsfall versicherten Arbeiter und Angestellten, wenn sie sich hierüber ausweisen, eine Taxe im Höchstbetrag von 0,36 €. Für die Erteilung des Visums durch die ärztlichen Leiter von Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verschrieben werden, an einen Kurgast dieser Thermalbadeanstalten finden die hiefür geltenden Anstaltsvorschriften Anwendung.
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