§ 6
Badebetriebsordnung
(1) Der Inhaber der Thermalbadeanstalt hat für die Verabreichung und den Gebrauch der Thermalbäder und der damit verbundenen Einrichtungen eine Badebetriebsordnung zu erlassen. Die Badebetriebsordnung unterliegt, soferne sie nicht für eine Anstalt des Bundes oder eines Landes erlassen worden ist, der Genehmigung des Bürgermeisters.
(2) Für die genaue Beobachtung der Badebetriebsordnung sind nicht nur der Inhaber der Thermalbadeanstalt, sondern auch die von ihm im Betrieb beschäftigten Personen verantwortlich.
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