§ 5
Bäderbuch
(1) Der Inhaber der Thermalbadeanstalt hat über die in seinem Betrieb verabreichten Bäder ein Bäderbuch mit folgenden Rubriken zu führen: Name des Badegastes, Tag und Stunde des Bades, Temperatur des Bades, Dauer der Badezeit, Name des Arztes, der die Bäderverschreibung endgültig ausgestellt hat (§ 4, Absatz 2), Datum der Bäderkarte zur Einnahme eines Reinigungsbades.
(2) Das Bäderbuch ist zur Einsicht für die legitimierten Organe des Gemeindeamtes, der Bezirkshauptmannschaft in St. Johann i. Pg. und der Landeshauptmannschaft Salzburg bereitzustellen.
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