§ 4
Bäderpreise
(1) Das Entgelt für die Verabreichung eines Thermalbades samt Badewäsche und allen Nebenleistungen wird für jede Thermalbadeanstalt vom Bürgermeister nach Anhörung des Inhabers der Anstalt gemäß Richtlinien festgesetzt, die der Gemeindetag hiefür jeweils beschließt. Die Richtlinien haben eine Einteilung der Thermalbadeanstalten im Kurort in Klassen zu enthalten, die auf Grund der Einrichtungen und Darbietungen dieser Anstalten aufgestellt werden, und für jede Klasse den Mindestsatz des Entgeltes zu bezeichnen.
(2) Der Inhaber einer Thermalbadeanstalt ist verpflichtet, in jedem Baderaum der Anstalt an einer leicht erkennbaren Stelle das Entgelt für die Verabreichung des Thermalbades samt Badewäsche und für alle Nebenleistungen ersichtlich zu machen. Für Bedienung, Stempel, Abgaben und Gebühren (Nebenlasten) darf ein Zuschlag bis zu 15 v.H. des Bäderpreises berechnet werden.
(3) Für die Verabreichung des Thermalbades darf weder ein höheres noch ein niedrigeres als das ersichtlich gemachte Entgelt eingehoben werden. Die Zahl der verabreichten Thermalbäder und das hierauf entfallende Entgelt sind in der dem Kurgast auszufolgenden Rechnung gesondert auszuweisen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 - 3 finden auf Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrieben werden, keine Anwendung.
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