Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Landesregierung.
(3) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 52 Abs. 4 Oö. Landes-Verfassungsgesetz, Art. 103 Abs. 2 und 3 Bundes-Verfassungsgesetz).
§ 2 § 2
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes der kollegialen Beratung und Beschlussfassung:
1. Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den Landtag,
2. Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen im Zusammenhang mit Bewilligungen gemäß den §§ 64 und 90 Straßenverkehrsordnung 1960 sowie von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen,
3. Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereichs hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,
4. Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind,
5. die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.
§ 3 § 3
(1) Die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.
(2) Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.
(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung beantragen.
§ 4 § 4
Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leitungen von Abteilungsgruppen oder die Leitungen von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
§ 5 § 5
(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmanns erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
§ 6 § 6
(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung - ausgenommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhindert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate, so wird es für die Dauer der Verhinderung von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2) Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat die Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und die Vertretung zu bestimmen. Wird keine Vertretung bestimmt, so hat die Landesregierung die Vertretung durch Beschluss zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn die bzw. der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer der Verhinderung jeweils eine Vertretung bestimmt hat. Zur Vertretung eines verhinderten Mitglieds der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Art. 43 Oö. Landes-Verfassungsgesetz) wie die bzw. der zu Vertretende.
(3) Ist für ein voraussichtlich länger als drei Monate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein Ersatzmitglied durch den Landtag zu wählen (Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landes-Verfassungsgesetz), so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.
§ 7 § 7
(1) Zu einem Beschluss der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit des Landeshauptmanns oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. eines Landeshauptmann-Stellvertreters und von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
(2) Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig.
(3) Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6 Abs. 1) vertreten, so kommt der Vertretung bei Beschlussfassungen der Landesregierung neben der eigenen Stimme auch die Stimme der bzw. des Vertretenen zu.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Abs. 1), Beschlusserfordernisse (Abs. 2) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Abs. 3) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß.
(5) Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig.
§ 8 § 8
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im Voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
(3) Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, dass die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.
§ 9 § 9
(1) Die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) besteht aus
1. den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Abs. 2) und
2. dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“.
(2) Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Abs. 1 Z 1) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, bereitzustellen.
(3) In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung bereitzustellen. Wenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen als in die Tagesordnung aufgenommen.
(4) Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Abs. 3 letzter Satz abgelehnt wurde, können nur unter „Allfälliges“ und nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 7) gestellt werden.
(5) Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags kann auch auf Ersuchen eines anderen Mitglieds der Landesregierung erfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.
§ 10 § 10
(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
(3) Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung der bzw. des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitglieds der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.
§ 11 § 11
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist von der bzw. dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Die Niederschrift ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, von der bzw. dem Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.
§ 12 § 12
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. Mai 1977, mit der die Geschäftsordnung der o. ö. Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 24/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2021, außer Kraft.