(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw. einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmanns erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
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