(1) Die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Landesregierung.
(3) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 52 Abs. 4 Oö. Landes-Verfassungsgesetz, Art. 103 Abs. 2 und 3 Bundes-Verfassungsgesetz).
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