(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung - ausgenommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhindert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate, so wird es für die Dauer der Verhinderung von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2) Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat die Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und die Vertretung zu bestimmen. Wird keine Vertretung bestimmt, so hat die Landesregierung die Vertretung durch Beschluss zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn die bzw. der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer der Verhinderung jeweils eine Vertretung bestimmt hat. Zur Vertretung eines verhinderten Mitglieds der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Art. 43 Oö. Landes-Verfassungsgesetz) wie die bzw. der zu Vertretende.
(3) Ist für ein voraussichtlich länger als drei Monate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein Ersatzmitglied durch den Landtag zu wählen (Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landes-Verfassungsgesetz), so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.
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