Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes der kollegialen Beratung und Beschlussfassung:
1. Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den Landtag,
2. Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen im Zusammenhang mit Bewilligungen gemäß den §§ 64 und 90 Straßenverkehrsordnung 1960 sowie von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen,
3. Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereichs hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,
4. Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind,
5. die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.
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