(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist von der bzw. dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Die Niederschrift ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, von der bzw. dem Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.
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