V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Dachstein in Gosau, Hallstatt und Obertraun
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
(1) Das Gebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (offizielle Gebietskennziffer AT 3101000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (offizielle Gebietskennziffer AT 3101000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Dachstein“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Die südliche und die östliche Grenze des Europaschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426).
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von folgender Verordnung erfasst ist:
Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018.
§ 3 § 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Dachstein“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 1
Code-Bezeichnung gemäß der „Vogelschutz-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
A091 | Steinadler (Aquila chrysaetos) | Bergregionen und weite Hochlandwälder; brütet in Felswänden, zur Nahrungssuche werden auch offene Flächen oberhalb der Waldstufe aufgesucht |
A103 | Wanderfalke (Falco peregrinus) | Waldreiche Landschaften mit Felswänden |
A104 | Haselhuhn (Bonasa bonasia) | Unterholzreiche, größere Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaum-vorkommen wie Bachgehölzen, schwer durchdringbaren stufig aufgebauten Dickungen aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren |
A108 | Auerhuhn (Tetrao urogallus) | Alte montane bis subalpine Nadelwälder, oft auf felsigem Grund mit Lichtungen, vielen Beerensträuchern, Moos und einzelnen Laubbäumen |
A217 | Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) | Reich gegliederte Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz |
A223 | Raufußkauz (Aegolius funereus) | Dichte Mischwälder mit hohem Nadelholzanteil im Bergland mit kleinen Mooren und Lichtungen |
A234 | Grauspecht (Picus canus) | Laub- oder Mischwälder mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünland-flächen |
A236 | Schwarzspecht (Dryocopus martius) | Große zusammenhängende Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen zur Nestanlage |
A239 | Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotus) | Laub- und Mischwälder mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz |
A241 | Dreizehenspecht (Picoides tridactylus) | Nadel- und Mischwälder mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz |
A320 | Zwergschnäpper (Ficedula parva) | Alt- und totholzreiche Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken |
A408 | Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus) | Offenes Hochgebirge mit felsigem bzw. steinigem Gelände über der Baumgrenze |
A409 | Birkhuhn (Tetrao tetrix) | Ausgedehnte Übergangszonen von gehölzarmen extensiv oder nicht genutzten Grünlandflächen zu aufgelockerten Waldflächen; extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer, Moorränder, Feuchtwiesen, Heiden und Waldlichtungen; im Gebirge bis zur Baumgrenze |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und deren Lebensräume
Tabelle 2
Code-Bezeichnung gemäß der „Vogelschutz-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
A250 | Felsenschwalbe (Ptyonoprogne rupestris) | Störungsarme Felswände |
A256 | Baumpieper (Anthus trivialis) | Offenes oder halboffenes Gelände mit hohen Singwarten in Form von einzeln oder locker stehenden Bäumen und Sträuchern und gut ausgebildeter Krautschicht mit Freiflächen |
A259 | Bergpieper (Anthus spinoletta) | Alpine Rasen von der Waldgrenze bis zur subnivalen Stufe mit einem kleinparzelligen Mosaik unterschiedlicher Vegetationstypen |
A261 | Gebirgsstelze (Motacilla cinerea) | Gut strukturierte Fließgewässer, insbesondere Bäche und kleinere Flüsse mit hohem Gefälle |
A282 | Ringdrossel (Turdus torquatus) | Bergwälder aus Nadelholz durch Weideland, Blockfelder und Lawinenzüge aufgelockert |
A313 | Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli) | Lichte Laub- und Nadelholzwälder mit Lichtholzarten im Bergwald in den Kalkalpen |
(2) Schutzzweck des als „Dachstein“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2)
Tabelle 3
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
3140 | Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions |
3240 | Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
4060 | Alpine und boreale Heiden |
*4070 | Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) |
6170 | Alpine und subalpine Kalkrasen |
*6230 | Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden |
6430 | Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe |
*7110 | Lebende Hochmoore |
*7220 | Kalktuffquellen (Cratoneurion) |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
8120 | Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotudifolii) |
*8160 | Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas |
8210 | Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation |
*8240 | Kalk-Felsenpflaster |
8310 | Nicht touristisch erschlossene Höhlen |
8340 | Permanente Gletscher |
9130 | Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
9140 | Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius |
9150 | Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) |
*9180 | Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion |
91F0 | Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) |
9410 | Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) |
9420 | Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald |
und
2. der in der Tabelle 4 angeführten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume
Tabelle 4
Code-Bezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1052 | Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel (Euphydryas maturna) | Eschenbestände in warmen, feuchten und lichten Waldbeständen und Grünland-Waldinsel-Mosaiken |
1163 | Koppe (Cottus gobio) | Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen |
1381 | Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) | Stammbasen von Laub- oder Nadelbäumen in luftfeuchten Laub- oder Mischwäldern mit relativ offenem Kronendach; epiphytisch auf Borke von Laubbäumen vor allem im bodennahen Bereich und auf morschem Holz, weniger häufig auf Humus oder Silikatgestein; oftmals an Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 - 80 cm mit gut strukturierter Rinde in alten Laub- oder Mischwäldern mit hoher Luftfeuchtigkeit |
1386 | Grünes Koboldmoos (Buxbaumia viridis) | Schattige Wälder von luftfeuchten und niederschlagsreichen Gebieten auf morschem Holz, selten auf Rohhumus; oft an hellen Stellen, beispielsweise in Waldlichtungen, Jungwüchsen oder Windschneisen; die säureliebende Art kommt hauptsächlich an morschen Baumstümpfen und alten liegenden Baumstämmen vor; vor allem an Nadelholz (Tanne, Fichte, Kiefer, Lärche), seltener auch auf Laubholz (Buche, Eiche und Erle); Buxbaumia viridis bevorzugt mäßig bis stark zersetztes Holz und kann selten auch auf Rohhumus, Torf oder verwittertem Gestein vorkommen |
1902 | Frauenschuh (Cypripedium calceolus) | Bevorzugt in Horststandorten, vereinzelt in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwälder) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2.000 m; besiedelt werden lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden; kann ungünstige, zB zu schattige Bedingungen als „unterirdische Pflanze“ überdauern |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) In der Zone 1 führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen 2 und 3 vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone 2 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten, ausgenommen der Moorflächen; das Betreten der Moorflächen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
3. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
4. die forstliche Nutzung in Form von Kahlhieben bis zu einem Flächenausmaß von 0,2 ha, ausgenommen die Nutzung der Zirbe, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen anzurechnen sind;
5. die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und den betroffenen Waldlebensraumtypen entsprechenden Baumarten;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Raufußhühner;
7. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken, Anlagen und jagdlichen Einrichtungen;
8. die Wiederherstellung von Almeinrichtungen gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
9. die Ausübung der Alm- und Weidenutzung samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden, das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) sowie das Befahren im Rahmen dieser Nutzungen, jeweils ausgenommen auf Moorflächen;
10. das Befahren bestehender Straßen und Wege durch Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Berechtigte;
11. die Benützung und Erhaltung bestehender Klettersteige;
12. die Erhaltung, Sanierung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
13. Versorgungs- und Entsorgungsfahrten für bestehende Schutzhütten, Jagdhütten, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe mit Schidoos und Pistengeräten sowie sonstigen Fahrzeugen auf bestehenden Straßen und Pisten;
14. das Starten und Landen sowie das Überfliegen des Gebiets - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern für Rettungsflüge sowie für Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von Almeinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Seilbahnanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie das Überfliegen mit Segelflugzeugen;
15. die Ausübung des Tourenschilaufs;
16. die Ausübung des Variantenschilaufs im Bereich der Varianten „Schönberg“, „Angeralm“, „Imisl“ und „Eisgrube“;
17. der Betrieb bestehender Seilbahnen, Liftanlagen und Pisten;
18. die Nutzung und Instandhaltung bestehender Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen;
19. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten bei bestehenden Objekten einschließlich der dazu erforderlichen Transportfahrten auf bestehenden Straßen und Pisten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
20. die Holz- und Streunutzung für Einforstungsberechtigte auf deren Sondernutzungsflächen (Holz- und Streugelacke) sowie die Weidenutzung gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
21. die mechanische Präparierung der Schipisten und Langlaufloipen mit Pistengeräten;
22. die Ausübung des Paragliding- und Drachenfliegersports mit nicht motorisierten Geräten.
(4) In der Zone 3 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten;
2. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme von Exemplaren mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 30 cm, ausgenommen der Fichte;
3. die forstliche Nutzung der Fichte in Form der Einzelstammentnahme von Exemplaren mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 50 cm;
4. die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und den betroffenen Waldlebensraumtypen entsprechenden Baumarten;
5. die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
6. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landes-regierung;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Raufußhühner;
8. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken, Anlagen und jagdlichen Einrichtungen;
9. das Befahren bestehender Straßen und Wege durch Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Berechtigte;
10. die Erhaltung, Sanierung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
11. die Nutzung bestehender Quellfassungen.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten
Tabelle 5
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
A091 Steinadler (Aquila chrysaetos) | Erhalt großräumig ungestörter Flächen im gesamten Gebiet und Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswände |
A103 Wanderfalke (Falco peregrinus) | Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten Felswände |
A104 Haselhuhn (Bonasa bonasia) | Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; effiziente Besucherlenkung abseits der Reviere |
A108 Auerhuhn (Tetrao urogallus) | Erhalt störungsarmer montaner bis subalpiner Waldflächen (va. Misch- und Fichtenwälder) mit ausreichend Altholzbeständen sowie Bestandeslichtungen |
A217 Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) | Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
A223 Raufußkauz (Aegolius funereus) | Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
A234 Grauspecht (Picus canus) | Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; extensive Grünlandnutzung; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) | Erhalt und Entwicklung von buchenreichen Altholzbeständen; Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage von Bruthöhlen (va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm); Belassen von stehendem Totholz; Außernutzungstellung von Waldbeständen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
A239 Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotus) | Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
A241 Dreizehenspecht (Picoides tridactylus) | Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
A250 Felsenschwalbe (Ptyonoprogne rupestris) | Erhalt störungsarmer Felswände |
A256 Baumpieper (Anthus trivialis) | Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen |
A259 Bergpieper (Anthus spinoletta) | Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen auf Almen und über der Waldgrenze |
A261 Gebirgsstelze (Motacilla cinerea) | Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Bereich der Bäche des Gebiets |
A282 Ringdrossel (Turdus torquatus) | Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen |
A313 Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli) | Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen der lichten Waldbestände |
A408 Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus) | Erhalt von großräumig ungestörten Flächen in Lagen über der Baumgrenze |
A409 Birkhuhn (Tetrao tetrix) | Erhalt bestehender Bracheflächen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit |
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 6
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen | Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag |
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions | Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag |
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölze von Salix eleagnos | Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik |
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Verbot sämtlicher Regulierungs-maßnahmen und sonstiger flussbaulicher Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse |
*4070 Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) | Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo |
*6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden | Extensive Beweidung; Verzicht auf Düngung; Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag |
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe | Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf |
*7110 Lebende Hochmoore | Betretungsverbot; keinerlei Ent-wässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Sicherung der hydrologischen Standort-bedingungen; Verzicht auf Beweidung, allenfalls Errichtung einer Zäunung zur Verhinderung der Beweidung; Besucherlenkung im Umfeld |
*7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion) | Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen; keinerlei Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf; Besucherlenkung im Umfeld |
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation | Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, vordringlich in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfels-spaltenvegetation |
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen | Verbot des Betretens, Besucherlenkung im Umfeld |
8340 Permanente Gletscher | Einschränkung der touristischen Nutzung (Schilauf, Langlauf) auf bereits touristisch erschlossene Bereiche; keinerlei Neuerrichtung von Liftanlagen und/oder Schipisten und Langlaufloipen |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung |
9140 Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius | Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung |
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) | Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung |
*9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion | Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung |
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) | Außernutzungsstellung; Wildstands-regulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-) Verjüngung |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) | Außernutzungsstellung; Wildstands-regulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wild-standes; Schutz der (Natur-) Ver-jüngung |
9420 Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald | Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen |
und
3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 7 genannten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten
Tabelle 7
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1052 Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel | Femelschlag im Bereich geeigneter Eschen-dominierter Waldbereiche |
1163 Koppe | Erhalt naturbelassener Gewässerstrukturen |
1381 Grünes Gabelzahnmoos | Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume, bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortverhältnisse etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von kleiner als 50 cm |
1386 Grünes Koboldmoos | Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald; keine Kalkungen |
1902 Frauenschuh | Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile |
(2) Die Waldflächen der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ sind naturnah zu bewirtschaften.
(3) Langfristiges Ziel der waldbaulichen Maßnahmen in der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ ist die Wiederherstellung eines naturnahen Zustands mit reich strukturierten Beständen, deren Baumartenkombination der natürlichen Waldgesellschaft entspricht. Dementsprechend ist im überwiegenden Teil dieser Flächen der Buchen- und Tannenanteil deutlich anzuheben, wobei im Bereich um die Koppenwinkellacke die Edellaubbaumarten und die Weißerle zu fördern sind.
(4) Die Waldentwicklung im Bereich der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ ist durch gezielte Entnahmen und Durchforstungen dahingehend zu entwickeln, dass die sukzessive Entwicklung eines naturnahen Mischwaldes gewährleistet ist. Dieser Zustand ist durch vordringliche Entnahme von Fichten, die Anlage von Femellöchern und die gezielte Freistellung von Laubgehölzen zu forcieren. Auch nach der Entwicklung und Bestandsetablierung eines naturnahen Mischwaldes sind Nutzungen dahingehend auszurichten, dass die Bestände in ihrer Artenzusammensetzung und den Bestandsstrukturen weiterhin und dauerhaft naturnahen bis natürlichen Waldgesellschaften entsprechen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anzuzeigen und dürfen nur im Einvernehmen mit dieser erfolgen.
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;
2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
3. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 6/2005, außer Kraft.