(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Die südliche und die östliche Grenze des Europaschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426).
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von folgender Verordnung erfasst ist:
Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018.
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