(1) In der Zone 1 führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen 2 und 3 vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone 2 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten, ausgenommen der Moorflächen; das Betreten der Moorflächen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
3. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
4. die forstliche Nutzung in Form von Kahlhieben bis zu einem Flächenausmaß von 0,2 ha, ausgenommen die Nutzung der Zirbe, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen anzurechnen sind;
5. die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und den betroffenen Waldlebensraumtypen entsprechenden Baumarten;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Raufußhühner;
7. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken, Anlagen und jagdlichen Einrichtungen;
8. die Wiederherstellung von Almeinrichtungen gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
9. die Ausübung der Alm- und Weidenutzung samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden, das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) sowie das Befahren im Rahmen dieser Nutzungen, jeweils ausgenommen auf Moorflächen;
10. das Befahren bestehender Straßen und Wege durch Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Berechtigte;
11. die Benützung und Erhaltung bestehender Klettersteige;
12. die Erhaltung, Sanierung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
13. Versorgungs- und Entsorgungsfahrten für bestehende Schutzhütten, Jagdhütten, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe mit Schidoos und Pistengeräten sowie sonstigen Fahrzeugen auf bestehenden Straßen und Pisten;
14. das Starten und Landen sowie das Überfliegen des Gebiets - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern für Rettungsflüge sowie für Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von Almeinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Seilbahnanlagen, Jagd- und Schutzhütten sowie das Überfliegen mit Segelflugzeugen;
15. die Ausübung des Tourenschilaufs;
16. die Ausübung des Variantenschilaufs im Bereich der Varianten „Schönberg“, „Angeralm“, „Imisl“ und „Eisgrube“;
17. der Betrieb bestehender Seilbahnen, Liftanlagen und Pisten;
18. die Nutzung und Instandhaltung bestehender Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen;
19. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten bei bestehenden Objekten einschließlich der dazu erforderlichen Transportfahrten auf bestehenden Straßen und Pisten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
20. die Holz- und Streunutzung für Einforstungsberechtigte auf deren Sondernutzungsflächen (Holz- und Streugelacke) sowie die Weidenutzung gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
21. die mechanische Präparierung der Schipisten und Langlaufloipen mit Pistengeräten;
22. die Ausübung des Paragliding- und Drachenfliegersports mit nicht motorisierten Geräten.
(4) In der Zone 3 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten;
2. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme von Exemplaren mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 30 cm, ausgenommen der Fichte;
3. die forstliche Nutzung der Fichte in Form der Einzelstammentnahme von Exemplaren mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 50 cm;
4. die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und den betroffenen Waldlebensraumtypen entsprechenden Baumarten;
5. die Lagerung von Betriebsmitteln aller Art im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
6. forstschutztechnische Maßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landes-regierung;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Raufußhühner;
8. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken, Anlagen und jagdlichen Einrichtungen;
9. das Befahren bestehender Straßen und Wege durch Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Berechtigte;
10. die Erhaltung, Sanierung, Markierung und Freihaltung von bestehenden Straßen, Wegen und Steigen;
11. die Nutzung bestehender Quellfassungen.
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