LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Lachforst

Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst

In Kraft seit 20. Dezember 2003
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bezeichnung und Zweck des Grundwasserschongebietes

Zum Schutz des in quantitativer und qualitativer Hinsicht bedeutenden zusammenhängenden Grundwasservorkommens im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach wird in Anwendung des Nachhaltigkeitsprinzips (§ 3 Abs. 2) in den Gemeinden Auerbach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Handenberg, Neukirchen an der Enknach, Pischelsdorf am Engelbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet dient

- der langfristigen Sicherung aller Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden, die im Schongebietsbereich liegen und

- der Sicherung des im Rahmen einer planmäßigen Entwicklung und über die derzeit in den jeweiligen Entwicklungskonzepten definierten Ziele hinaus gegebenen zukünftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs der Gemeinden im Schongebietsbereich.

§ 2 § 2 Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG 1959, Kernzone) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG 1959) durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 40.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/16 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Darstellungen in den zuvor genannten Anlagen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)

(2) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.

§ 3

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, dass

a) von der Bewilligungspflicht die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten bis höchstens 5.000 l sowie die Lagerung sonstiger wassergefährdender Stoffe bis höchstens 200 l in dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs ausgenommen sind, wenn die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird und die Lagerung so erfolgt, dass beim Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959);

b) von der Bewilligungspflicht die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Kleinhausbauten im Sinn des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG), Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben ausgenommen sind, wenn die für deren Errichtung maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes sowie der Oö. Bautechnikverordnung eingehalten werden;

2. die Errichtung oder die Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Chemikalienlagern, ebenso die Abänderung derartiger Anlagen, sofern dadurch eine Wassergefährdung gegeben sein kann;

3. Grabungen, Bohrungen und sonstige Bodeneingriffe aller Art mit einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante, wobei gilt, dass die Errichtung von Hausbrunnen und Grundwassermessstellen sowie die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung unverschmutzter Dachflächenwässer von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

4. die Errichtung, die Erweiterung oder die wesentliche Änderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen vermag;

5. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen;

6. die Errichtung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen und die Lagerung und Verwertung von Kfz-Wracks;

7. die Errichtung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;

8. Rodungen mit einer Fläche von insgesamt mehr als 1 ha.

(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. vorrangige Erhaltung der unterirdischen Wässer für Trinkwasserzwecke;

2. Schutz der oberirdischen und unterirdischen Wasservorkommen vor qualitativer und quantitativer Beeinträchtigung, wobei der Umstand, dass Oberflächengewässer durch Versickerung deutlich zur Dotation des geschützten Grundwasservorkommens beitragen, besonders zu berücksichtigen ist und Einleitungen von belasteten Wässern in Oberflächengewässer möglichst zu vermeiden sind;

3. keine Verschlechterung der derzeitigen Grundwasserqualität;

4. Reduktion bestehender Grundwassergefährdungspotentiale;

5. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen;

6. Erhaltung des natürlichen Grundwasserhaushaltes und der natürlichen Sickerfähigkeit der Oberflächengewässer.

§ 4

§ 4

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im nicht zur Zone A (Kernzone) gehörenden Teil des Schongebietes gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959):

1. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Landes- und Bundesstraßen sowie die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m² als Kfz-Abstell- und sonstige Lagerflächen;

2. die Errichtung von Golfplätzen;

3. die Errichtung oder die Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze);

4. die Ausbringung von Pestiziden oder stickstoffhältigen Düngemitteln im Wald auf einer Fläche von mehr als 3 ha.

§ 5

§ 5

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone A (Kernzone)

In der Zone A (Kernzone) gemäß § 2 bedürfen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten folgende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. Grabungen, Bohrungen und sonstige Bodeneingriffe aller Art mit einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Landes- und Bundesstraßen sowie die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m² als Kfz-Abstell- und sonstige Lagerflächen;

3. die Ausbringung von Pestiziden oder stickstoffhältigen Düngemitteln im Wald auf einer Fläche von mehr als 3 ha;

4. die Neuanlage von Forstgärten, Christbaumkulturen und Wildgehegen;

5. die Errichtung von Holzlagern ab einer Größe von mehr als 5.000 fm;

6. die Errichtung von Golfplätzen;

7. die Errichtung oder die Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze).

§ 6

§ 6

Interessent

Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959 sind der Reinhaltungsverband Braunau und Umgebung sowie die Stadtgemeinde Braunau, die gemeinsam eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.

§ 7

§ 7

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 8 § 8 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)

Anl. 1

Anl. 2/01

Anl. 2/02

Anl. 2/03

Anl. 2/04

Anl. 2/05

Anl. 2/06

Anl. 2/07

Anl. 2/08

Anl. 2/09

Anl. 2/10

Anl. 2/11

Anl. 2/12

Anl. 2/13

Anl. 2/14

Anl. 2/15

Anl. 2/16

Anl. 3