§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im nicht zur Zone A (Kernzone) gehörenden Teil des Schongebietes gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959):
1. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Landes- und Bundesstraßen sowie die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m² als Kfz-Abstell- und sonstige Lagerflächen;
2. die Errichtung von Golfplätzen;
3. die Errichtung oder die Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze);
4. die Ausbringung von Pestiziden oder stickstoffhältigen Düngemitteln im Wald auf einer Fläche von mehr als 3 ha.
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