§ 1
Bezeichnung und Zweck des Grundwasserschongebietes
Zum Schutz des in quantitativer und qualitativer Hinsicht bedeutenden zusammenhängenden Grundwasservorkommens im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach wird in Anwendung des Nachhaltigkeitsprinzips (§ 3 Abs. 2) in den Gemeinden Auerbach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Handenberg, Neukirchen an der Enknach, Pischelsdorf am Engelbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet dient
- der langfristigen Sicherung aller Wasserversorgungsanlagen in den Gemeinden, die im Schongebietsbereich liegen und
- der Sicherung des im Rahmen einer planmäßigen Entwicklung und über die derzeit in den jeweiligen Entwicklungskonzepten definierten Ziele hinaus gegebenen zukünftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs der Gemeinden im Schongebietsbereich.
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