§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, dass
a) von der Bewilligungspflicht die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten bis höchstens 5.000 l sowie die Lagerung sonstiger wassergefährdender Stoffe bis höchstens 200 l in dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs ausgenommen sind, wenn die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird und die Lagerung so erfolgt, dass beim Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959);
b) von der Bewilligungspflicht die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Kleinhausbauten im Sinn des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG), Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben ausgenommen sind, wenn die für deren Errichtung maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes sowie der Oö. Bautechnikverordnung eingehalten werden;
2. die Errichtung oder die Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Chemikalienlagern, ebenso die Abänderung derartiger Anlagen, sofern dadurch eine Wassergefährdung gegeben sein kann;
3. Grabungen, Bohrungen und sonstige Bodeneingriffe aller Art mit einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante, wobei gilt, dass die Errichtung von Hausbrunnen und Grundwassermessstellen sowie die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung unverschmutzter Dachflächenwässer von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
4. die Errichtung, die Erweiterung oder die wesentliche Änderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen vermag;
5. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen;
6. die Errichtung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen und die Lagerung und Verwertung von Kfz-Wracks;
7. die Errichtung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;
8. Rodungen mit einer Fläche von insgesamt mehr als 1 ha.
(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. vorrangige Erhaltung der unterirdischen Wässer für Trinkwasserzwecke;
2. Schutz der oberirdischen und unterirdischen Wasservorkommen vor qualitativer und quantitativer Beeinträchtigung, wobei der Umstand, dass Oberflächengewässer durch Versickerung deutlich zur Dotation des geschützten Grundwasservorkommens beitragen, besonders zu berücksichtigen ist und Einleitungen von belasteten Wässern in Oberflächengewässer möglichst zu vermeiden sind;
3. keine Verschlechterung der derzeitigen Grundwasserqualität;
4. Reduktion bestehender Grundwassergefährdungspotentiale;
5. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen;
6. Erhaltung des natürlichen Grundwasserhaushaltes und der natürlichen Sickerfähigkeit der Oberflächengewässer.
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