§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone A (Kernzone)
In der Zone A (Kernzone) gemäß § 2 bedürfen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten folgende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Grabungen, Bohrungen und sonstige Bodeneingriffe aller Art mit einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante;
2. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Landes- und Bundesstraßen sowie die Errichtung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m² als Kfz-Abstell- und sonstige Lagerflächen;
3. die Ausbringung von Pestiziden oder stickstoffhältigen Düngemitteln im Wald auf einer Fläche von mehr als 3 ha;
4. die Neuanlage von Forstgärten, Christbaumkulturen und Wildgehegen;
5. die Errichtung von Holzlagern ab einer Größe von mehr als 5.000 fm;
6. die Errichtung von Golfplätzen;
7. die Errichtung oder die Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze).
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