(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG 1959, Kernzone) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG 1959) durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 40.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/16 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Darstellungen in den zuvor genannten Anlagen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)
(2) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
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