§ 6
Interessent
Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959 sind der Reinhaltungsverband Braunau und Umgebung sowie die Stadtgemeinde Braunau, die gemeinsam eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.
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