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Verordnung über das Naturschutzbuch

In Kraft seit 14. Mai 1983
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Landesnaturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.

§ 2

§ 2

Das Landesnaturschutzbuch gliedert sich in

1. den allgemeinen Teil, in den Verordnungen der Landesregierung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Gesetzes aufzunehmen sind, und

2. den besonderen Teil, in den Maßnahmen aufzunehmen sind, die durch

a) Verordnungen der Landesregierung gemäß § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 lit. c, § 7, § 8, § 14 Abs. 3 und § 17 des Gesetzes und

b) Bescheide der Landesregierung gemäß § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 4 des Gesetzes

getroffen wurden.

§ 3

§ 3

(1) Der allgemeine Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus einer Sammlung der im § 2 Z. 1 angeführten Verordnungen und allfälliger damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen.

(2) Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein chronologisches und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis zu führen.

§ 4

§ 4

(1) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches ist für

a) Gebiete, die vom Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgenommen sind,

b) stehende Gewässer und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 Meter landeinwärts gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes,

c) Landschaftsschutzgebiete (Naturparke),

d) geschützte Landschaftsteile,

e) Seenbereiche, für die Bojenpläne erstellt wurden,

f) Naturschutzgebiete und

g) Naturdenkmale

jeweils getrennt zu führen.

(2) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus Einlageblättern, die für jedes betroffene Gebiet bzw. Objekt gesondert anzulegen sind. Eine Urkundensammlung und Übersichtskarten sind anzuschließen.

§ 5

§ 5

Jedes Einlageblatt ist mit einer Einlagezahl zu versehen. In das jeweilige Einlageblatt ist einzutragen:

1. bei Gebieten, die vom Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgenommen sind

a) Bezeichnung und Lage des betroffenen Gebietes, gegebenenfalls Bezeichnung des Bebauungsplanes,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Gebiet vom Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgenommen wurde,

c) Bezeichnung der Ausnahmen für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild;

2. bei stehenden Gewässern und deren Ufern bis zu einer Entfernung von 200 Meter landeinwärts gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des Schutzbereiches,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der Landschaftsschutz festgestellt wurde;

3. bei den Landschaftsschutzgebieten

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wurde,

c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist,

d) gegebenenfalls die Festlegung der Bezeichnung "Naturpark",

e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Landschaftspflegeplänen;

4. bei den geschützten Landschaftsteilen

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des geschützten Landschaftsteiles,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der geschützte Landschaftsteil als solcher festgestellt wurde,

c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist,

d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch den geschützten Landschaftsteil betroffen sind, sowie deren Eigentümer (Verfügungsberechtigte),

e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Landschaftspflegeplänen;

5. bei Seenbereichen, für die Bojenpläne erstellt wurden

a) Bezeichnung der Verordnung, mit der der Bojenplan erstellt wurde,

b) Bezeichnung der betroffenen Gemeinden;

6. bei den Naturschutzgebieten

a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des Naturschutzgebietes,

b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Gebiet als Naturschutzgebiet festgestellt wurde,

c) gegebenenfalls Bezeichnung der Eingriffe in das Naturschutzgebiet, die gemäß der Verordnung gestattet sind,

d) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes,

e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Landschaftspflegeplänen;

7. bei den Naturdenkmalen

a) Bezeichnung, Art, Lage und Beschreibung des Naturgebildes und gegebenenfalls der geschützten Umgebung,

b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem das Naturgebilde als Naturdenkmal festgestellt wurde,

c) Beschreibung der gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten Schutzmaßnahmen,

d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch das Naturdenkmal betroffen sind, sowie deren Eigentümer (Verfügungsberechtigte),

e) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes.

§ 6

§ 6

In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen:

1. Ausfertigungen der entsprechenden Verordnungen der Landesregierung,

2. Ausfertigungen von in den Einlageblättern bezeichneten Bescheiden,

3. Ausfertigungen von Landschaftspflegeplänen,

4. Beschlüsse des Grundbuchgerichtes, die gemäß § 29 des Gesetzes ergangen sind,

5. Landkarten,

6. wissenschaftliche Gutachten,

7. soweit tunlich und möglich, sonstige Unterlagen wie Publikationen, Lichtbilder und dergleichen.

§ 7

§ 7

In den Übersichtskarten, die in einem Maßstab von 1 : 20000 anzulegen sind, ist die Lage aller im § 4 Abs. 1 lit. a bis g genannten Gebiete bzw. Objekte einzutragen und mit der Einlagezahl der Einlageblätter zu versehen.

§ 8

§ 8

Abschriften der Einlageblätter bzw. der späteren Eintragungen sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Abschriften als Bezirksnaturschutzbuch zu führen.

§ 9

§ 9

Zum besonderen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein Gesamtindex zu führen. Überdies sind gesonderte Inhaltsverzeichnisse hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 getroffenen Gliederung anzulegen.

§ 10

§ 10

Jedermann ist berechtigt, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in das Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften bzw. Kopien auf seine Kosten daraus herzustellen.

§ 11

§ 11

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.