§ 8
Abschriften der Einlageblätter bzw. der späteren Eintragungen sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben diese Abschriften als Bezirksnaturschutzbuch zu führen.
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