§ 4
(1) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches ist für
a) Gebiete, die vom Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgenommen sind,
b) stehende Gewässer und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 Meter landeinwärts gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes,
c) Landschaftsschutzgebiete (Naturparke),
d) geschützte Landschaftsteile,
e) Seenbereiche, für die Bojenpläne erstellt wurden,
f) Naturschutzgebiete und
g) Naturdenkmale
jeweils getrennt zu führen.
(2) Der besondere Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus Einlageblättern, die für jedes betroffene Gebiet bzw. Objekt gesondert anzulegen sind. Eine Urkundensammlung und Übersichtskarten sind anzuschließen.
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