§ 3
(1) Der allgemeine Teil des Landesnaturschutzbuches besteht aus einer Sammlung der im § 2 Z. 1 angeführten Verordnungen und allfälliger damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen.
(2) Zum allgemeinen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein chronologisches und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis zu führen.
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