§ 5
Jedes Einlageblatt ist mit einer Einlagezahl zu versehen. In das jeweilige Einlageblatt ist einzutragen:
1. bei Gebieten, die vom Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgenommen sind
a) Bezeichnung und Lage des betroffenen Gebietes, gegebenenfalls Bezeichnung des Bebauungsplanes,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Gebiet vom Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgenommen wurde,
c) Bezeichnung der Ausnahmen für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild;
2. bei stehenden Gewässern und deren Ufern bis zu einer Entfernung von 200 Meter landeinwärts gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des Schutzbereiches,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der Landschaftsschutz festgestellt wurde;
3. bei den Landschaftsschutzgebieten
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wurde,
c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist,
d) gegebenenfalls die Festlegung der Bezeichnung "Naturpark",
e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Landschaftspflegeplänen;
4. bei den geschützten Landschaftsteilen
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des geschützten Landschaftsteiles,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der der geschützte Landschaftsteil als solcher festgestellt wurde,
c) Bezeichnung der Vorhaben, für die neben den gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist,
d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch den geschützten Landschaftsteil betroffen sind, sowie deren Eigentümer (Verfügungsberechtigte),
e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Landschaftspflegeplänen;
5. bei Seenbereichen, für die Bojenpläne erstellt wurden
a) Bezeichnung der Verordnung, mit der der Bojenplan erstellt wurde,
b) Bezeichnung der betroffenen Gemeinden;
6. bei den Naturschutzgebieten
a) Bezeichnung, Lage und Beschreibung des Naturschutzgebietes,
b) Bezeichnung der Verordnung, mit der das Gebiet als Naturschutzgebiet festgestellt wurde,
c) gegebenenfalls Bezeichnung der Eingriffe in das Naturschutzgebiet, die gemäß der Verordnung gestattet sind,
d) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes,
e) gegebenenfalls die Bezeichnung von Landschaftspflegeplänen;
7. bei den Naturdenkmalen
a) Bezeichnung, Art, Lage und Beschreibung des Naturgebildes und gegebenenfalls der geschützten Umgebung,
b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem das Naturgebilde als Naturdenkmal festgestellt wurde,
c) Beschreibung der gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten Schutzmaßnahmen,
d) Bezeichnung der Grundstücke, die durch das Naturdenkmal betroffen sind, sowie deren Eigentümer (Verfügungsberechtigte),
e) gegebenenfalls Bezeichnung der Bescheide gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes.
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