§ 10
Jedermann ist berechtigt, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in das Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften bzw. Kopien auf seine Kosten daraus herzustellen.
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