§ 6
In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen:
1. Ausfertigungen der entsprechenden Verordnungen der Landesregierung,
2. Ausfertigungen von in den Einlageblättern bezeichneten Bescheiden,
3. Ausfertigungen von Landschaftspflegeplänen,
4. Beschlüsse des Grundbuchgerichtes, die gemäß § 29 des Gesetzes ergangen sind,
5. Landkarten,
6. wissenschaftliche Gutachten,
7. soweit tunlich und möglich, sonstige Unterlagen wie Publikationen, Lichtbilder und dergleichen.
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