LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über das Naturschutzbuch§ 6

§ 6

In Kraft seit 14. Mai 1983
Up-to-date

§ 6

In die Urkundensammlung sind, bezogen auf das durch das jeweilige Einlageblatt erfaßte Gebiet bzw. Objekt, aufzunehmen:

1. Ausfertigungen der entsprechenden Verordnungen der Landesregierung,

2. Ausfertigungen von in den Einlageblättern bezeichneten Bescheiden,

3. Ausfertigungen von Landschaftspflegeplänen,

4. Beschlüsse des Grundbuchgerichtes, die gemäß § 29 des Gesetzes ergangen sind,

5. Landkarten,

6. wissenschaftliche Gutachten,

7. soweit tunlich und möglich, sonstige Unterlagen wie Publikationen, Lichtbilder und dergleichen.

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