Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Begriffsbestimmungen der Fachbeiräte und Gutachtergremien
(1) Fachbeiräte haben die Aufgabe,
1. für folgende Bereiche Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise des Landes NÖ zu erarbeiten:
a) Architektur alternierend mit Darstellender Kunst;
b) Bildende Kunst;
c) Medienkunst (alternierend für künstlerische Fotografie; künstlerischer Film; künstlerisches Video, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst);
d) Literatur;
e) Musik;
f) Wissenschaft;
g) Erwachsenenbildung, Volksbüchereiwesen, Heimatforschung, Verfassen heimatkundlicher Werke, Arbeit für Museen (Franz Stangler-Gedächtnispreis);
h) Über Vorschlag des NÖ Kultursenates für einen weiteren kulturellen Bereich, der jährlich wechselt;
i) bedarfsweise weitere zu verleihende Preise des Landes im Bereich Kunst und Kultur.
2. Stellungnahmen zu Begehren nach Arbeitsstipendien nach dem NÖ Kulturförderungsgesetz 1996 abzugeben.
(2) Gutachtergremien haben die Aufgabe, im Anlassfall die NÖ Landesregierung bei der Beurteilung von Fördervorhaben zu beraten. Für einzelne Bereiche der Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung kann sich das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung bei der Beurteilung der Vorhaben und der Förderungswerber hinsichtlich der notwendigen fachlichen und/oder künstlerischen Voraussetzungen des Sachverständigenwissens von Gutachtergremien bedienen, wenn der Umfang und die Komplexität der zu fördernden Vorhaben diese Prüfung und Beurteilung notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen.
§ 2 § 2
§ 2 Zusammensetzung und Funktionsperiode
(1) Fachbeiräte bestehen jeweils aus mindestens fünf Personen, die durch das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen sind, wobei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Vorschlagsrecht zukommt. Eine unmittelbar anschließende wiederholte Bestellung eines Mitglieds des Fachbeirates ist nur für eine weitere Periode möglich; dabei darf der Fachbeirat nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder aus wiederholt bestellten Mitgliedern bestehen (bei ungerader Anzahl bis zur Hälfte und einem weiteren Mitglied).
(2) Die Fachbeiräte für den Kulturpreis für Medienkunst (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c) und für den Kulturpreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. h sind auf die gleiche Weise wie in Abs. 1 jährlich zu bestellen.
(3) Bei der Zusammensetzung der Fachbeiräte sind nach Maßgabe der Möglichkeit die gesellschaftlichen Gruppierungen zu berücksichtigen und unter Ausschluss der Diskriminierung eine ausgeglichene Besetzung anzustreben. Weiters ist darauf zu achten, unterschiedliche einschlägige Organisationen und professionelle Ausrichtungen bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
(4) Bei Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996 und die dazugehörigen Richtlinien sowie bei Verstößen gegen diese Verordnung kann das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung die Funktionsperiode von Beiratsmitgliedern vorzeitig durch Abberufung beenden. Eine Abberufung kann ebenso aus sachlichen Gründen erfolgen.
(5) Die Mitglieder der Fachbeiräte können ihre Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt beenden. Der Austritt wird mit dem Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung bei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder mit dem allenfalls in der Erklärung genannten, nach dem Einlangen liegenden Datum, wirksam.
(6) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien haben ihre Funktion persönlich auszuüben. Bei Mitgliedern in Gutachtergremien ist jedoch eine Vertretung möglich. Die Vertretung kann gegenüber der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung bis spätestens zwei Werktage vor der anberaumten Sitzung nominiert werden. Diese Nominierung muss schriftlich von dem zu vertretenden Mitglied des Gutachtergremiums erfolgen. Die nominierte Person muss nachweislich eine gleiche oder ähnliche fachliche Eignung wie das zu vertretende Mitglied aufweisen. Das zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung kann die Vertretung ablehnen, wenn Zweifel über die fachliche Eignung oder die Mitwirkung im Gutachtergremium bestehen.
(7) Für Gutachtergremien gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 sinngemäß.
§ 3 § 3
§ 3 Geschäftsordnung der Fachbeiräte und Gutachtergremien
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter oder eine beauftragte Vertretung der jeweils für Kulturförderung bzw. Wissenschaftsförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat den jeweiligen Fachbeirat oder das jeweilige Gutachtergremium bei Erfordernis einzuberufen und führt den Vorsitz. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin bzw. einen weiteren Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hinzuziehen. Die Teilnahme an den Sitzungen erfolgt grundsätzlich persönlich. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann entscheiden, ob eine Sitzung auch per Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden kann.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Vertreterin bzw. der Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung haben im Fachbeirat oder im Gutachtergremium beratende Stimme, zählen jedoch nicht zu den gemäß § 2 bestellten Mitgliedern.
(3) Die Sitzungen eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums sind nicht öffentlich.
(4) Ein Beschluss eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums setzt voraus:
1. die rechtzeitige, spätestens drei Tage vor der Sitzung ergehende, Einladung aller gemäß dieser Verordnung bestellten Mitglieder sowie die zeitgerechte Übermittlung der Tagesordnung;
2. bei einer geraden Anzahl von gemäß dieser Verordnung bestellten Mitgliedern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte dieser Mitglieder; bei einer ungeraden Zahl von gemäß dieser Verordnung bestellten Mitgliedern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte dieser Mitglieder und einem weiteren Mitglied; wobei die Teilnahme per Videokonferenz als Anwesenheit gewertet wird;
3. die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden gemäß dieser Verordnung bestellten Mitglieder. Es zählen nur abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Abstimmungsvorgang wiederholt. Besteht nach dieser zweiten Abstimmung noch immer Stimmengleichheit, entscheidet das an Jahren älteste Mitglied. Stimmenthaltungen sind zulässig und gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Über das Ergebnis der Beratung eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums ist durch die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder sowie der sonst anwesenden Personen,
3. Beschlüsse samt Begründung und Abstimmungsergebnisse.
Die Niederschrift ist durch die Verfasserin bzw. den Verfasser, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die anwesenden Mitglieder des Fachbeirates oder Gutachtergremiums zu unterfertigen. Bei umfangreicheren Niederschriften ist aus Gründen der Zeitökonomie eine Genehmigung in der nächstfolgenden Sitzung dieses Fachbeirates oder Gutachtergremiums zulässig.
Alternativ ist eine Genehmigung im Umlaufweg möglich. Die Niederschrift ist dabei binnen zwei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Fachbeirates oder Gutachtergremiums zur Durchsicht und Genehmigung zu übermitteln. Sollten innerhalb weiterer zwei Wochen keine Rückmeldungen einlangen, gilt die Niederschrift als genehmigt.
(6) Die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte der Fachbeiräte und Gutachtergremien zu führen.
§ 4 § 4
§ 4 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
(1) Die Fachbeirats- und Gutachtergremiensitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die Diskussion, Beratung und Abstimmung über Anträge, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung ist seitens der Mitglieder in dokumentierter Form zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Die NÖ Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht erforderlich ist.
(4) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 umfassen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie die Bankverbindungen von Mitgliedern der Fachbeiräte und Gutachtergremien.
(5) Die Namen der Fachbeirats- bzw. Gutachtergremiumsmitglieder werden im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht veröffentlicht.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 5 § 5
§ 5 Verpflichtung zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung der Funktion
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien dürfen bei ihren Empfehlungen keine eigenen Interessen oder die Interessen der ihnen persönlich oder beruflich nahestehenden Personen, Unternehmen oder Einrichtungen verfolgen.
(2) Sollte ein Befangenheitsgrund vorliegen, hat das betroffene Mitglied diesen selbst geltend zu machen und sich der Stimme zu enthalten.
(3) Die Mitglieder dürfen durch ihre Beratungstätigkeit keinen unmittelbaren beruflichen oder finanziellen Vorteil erzielen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.
§ 6 § 6
§ 6 Aufwandsersatz
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes:
1. Für die An- und Rückreise zu den Sitzungen erhalten sie auf Antrag Reisegebühren im Sinne des 8. Abschnittes des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024.
2. Der ihnen darüber hinaus erwachsende Aufwand ist ihnen durch eine Vergütung in Höhe von € 400,- pro Sitzung abzugelten. Dieser Betrag erhöht sich jährlich analog dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex. Die Basis zur Berechnung der jeweiligen Höhe der Vergütung ist die Indexziffer für Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres. Die Vergütung ist den Mitgliedern der Fachbeiräte und Gutachtergremien bis Ende des auf die Sitzung folgenden Monats anzuweisen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Honorarnote, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung.
3. Sollte einem Mitglied aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich sein und wurden von diesem maßgebliche Arbeiten zur Entscheidungsfindung nachweislich erbracht, so steht dem Mitglied eine Aufwandsersatz in der Höhe von 50 % der unter Z 2 genannten Vergütung zu.
(2) Sollten Bedienstete des Landes Niederösterreich in Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer Tätigkeit in Fachbeiräte oder Gutachtergremien bestellt werden, so gebührt diesen kein Aufwandsersatz.
§ 7 § 7
§ 7 Übergangsbestimmung
Die bereits bestellten Fachbeiräte und Gutachtergremien bleiben bis zum planmäßigen Ende der Funktionsperiode bestellt.
§ 8 § 8
§ 8 Inkrafttretensbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien, LGBl. 5301/2, außer Kraft.