(1) Fachbeiräte bestehen jeweils aus mindestens fünf Personen, die durch das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen sind, wobei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Vorschlagsrecht zukommt. Eine unmittelbar anschließende wiederholte Bestellung eines Mitglieds des Fachbeirates ist nur für eine weitere Periode möglich; dabei darf der Fachbeirat nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder aus wiederholt bestellten Mitgliedern bestehen (bei ungerader Anzahl bis zur Hälfte und einem weiteren Mitglied).
(2) Die Fachbeiräte für den Kulturpreis für Medienkunst (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c) und für den Kulturpreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. h sind auf die gleiche Weise wie in Abs. 1 jährlich zu bestellen.
(3) Bei der Zusammensetzung der Fachbeiräte sind nach Maßgabe der Möglichkeit die gesellschaftlichen Gruppierungen zu berücksichtigen und unter Ausschluss der Diskriminierung eine ausgeglichene Besetzung anzustreben. Weiters ist darauf zu achten, unterschiedliche einschlägige Organisationen und professionelle Ausrichtungen bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
(4) Bei Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996 und die dazugehörigen Richtlinien sowie bei Verstößen gegen diese Verordnung kann das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung die Funktionsperiode von Beiratsmitgliedern vorzeitig durch Abberufung beenden. Eine Abberufung kann ebenso aus sachlichen Gründen erfolgen.
(5) Die Mitglieder der Fachbeiräte können ihre Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt beenden. Der Austritt wird mit dem Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung bei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder mit dem allenfalls in der Erklärung genannten, nach dem Einlangen liegenden Datum, wirksam.
(6) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien haben ihre Funktion persönlich auszuüben. Bei Mitgliedern in Gutachtergremien ist jedoch eine Vertretung möglich. Die Vertretung kann gegenüber der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung bis spätestens zwei Werktage vor der anberaumten Sitzung nominiert werden. Diese Nominierung muss schriftlich von dem zu vertretenden Mitglied des Gutachtergremiums erfolgen. Die nominierte Person muss nachweislich eine gleiche oder ähnliche fachliche Eignung wie das zu vertretende Mitglied aufweisen. Das zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung kann die Vertretung ablehnen, wenn Zweifel über die fachliche Eignung oder die Mitwirkung im Gutachtergremium bestehen.
(7) Für Gutachtergremien gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 sinngemäß.
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