(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien dürfen bei ihren Empfehlungen keine eigenen Interessen oder die Interessen der ihnen persönlich oder beruflich nahestehenden Personen, Unternehmen oder Einrichtungen verfolgen.
(2) Sollte ein Befangenheitsgrund vorliegen, hat das betroffene Mitglied diesen selbst geltend zu machen und sich der Stimme zu enthalten.
(3) Die Mitglieder dürfen durch ihre Beratungstätigkeit keinen unmittelbaren beruflichen oder finanziellen Vorteil erzielen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.
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