(1) Die Fachbeirats- und Gutachtergremiensitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die Diskussion, Beratung und Abstimmung über Anträge, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung ist seitens der Mitglieder in dokumentierter Form zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Die NÖ Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht erforderlich ist.
(4) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 umfassen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie die Bankverbindungen von Mitgliedern der Fachbeiräte und Gutachtergremien.
(5) Die Namen der Fachbeirats- bzw. Gutachtergremiumsmitglieder werden im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht veröffentlicht.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
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