(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes:
1. Für die An- und Rückreise zu den Sitzungen erhalten sie auf Antrag Reisegebühren im Sinne des 8. Abschnittes des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024.
2. Der ihnen darüber hinaus erwachsende Aufwand ist ihnen durch eine Vergütung in Höhe von € 400,- pro Sitzung abzugelten. Dieser Betrag erhöht sich jährlich analog dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex. Die Basis zur Berechnung der jeweiligen Höhe der Vergütung ist die Indexziffer für Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres. Die Vergütung ist den Mitgliedern der Fachbeiräte und Gutachtergremien bis Ende des auf die Sitzung folgenden Monats anzuweisen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Honorarnote, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung.
3. Sollte einem Mitglied aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich sein und wurden von diesem maßgebliche Arbeiten zur Entscheidungsfindung nachweislich erbracht, so steht dem Mitglied eine Aufwandsersatz in der Höhe von 50 % der unter Z 2 genannten Vergütung zu.
(2) Sollten Bedienstete des Landes Niederösterreich in Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer Tätigkeit in Fachbeiräte oder Gutachtergremien bestellt werden, so gebührt diesen kein Aufwandsersatz.
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