(1) Fachbeiräte haben die Aufgabe,
1. für folgende Bereiche Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise des Landes NÖ zu erarbeiten:
a) Architektur alternierend mit Darstellender Kunst;
b) Bildende Kunst;
c) Medienkunst (alternierend für künstlerische Fotografie; künstlerischer Film; künstlerisches Video, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst);
d) Literatur;
e) Musik;
f) Wissenschaft;
g) Erwachsenenbildung, Volksbüchereiwesen, Heimatforschung, Verfassen heimatkundlicher Werke, Arbeit für Museen (Franz Stangler-Gedächtnispreis);
h) Über Vorschlag des NÖ Kultursenates für einen weiteren kulturellen Bereich, der jährlich wechselt;
i) bedarfsweise weitere zu verleihende Preise des Landes im Bereich Kunst und Kultur.
2. Stellungnahmen zu Begehren nach Arbeitsstipendien nach dem NÖ Kulturförderungsgesetz 1996 abzugeben.
(2) Gutachtergremien haben die Aufgabe, im Anlassfall die NÖ Landesregierung bei der Beurteilung von Fördervorhaben zu beraten. Für einzelne Bereiche der Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung kann sich das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung bei der Beurteilung der Vorhaben und der Förderungswerber hinsichtlich der notwendigen fachlichen und/oder künstlerischen Voraussetzungen des Sachverständigenwissens von Gutachtergremien bedienen, wenn der Umfang und die Komplexität der zu fördernden Vorhaben diese Prüfung und Beurteilung notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen.
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