LandesrechtNiederösterreichVerordnungenVorübergehende Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild

Vorübergehende Ausnahmen von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 in Bezug auf nicht jagdbares Haarwild

In Kraft bis 01. Mai 2027
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziele

Ziele der gegenständlichen Verordnung sind der Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie die Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen vor einer Gefährdung durch die Wildart Wolf (Canis lupus).

§ 2 § 2

§ 2 Ausnahme von Verboten

Zum Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen wird entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, für den Wolf gemacht.

§ 3 § 3

§ 3 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Verordnung gilt nach Maßgabe der weiteren Absätze insbesondere in Bezug auf Verhaltensweisen von Wölfen, für die nach den Anhängen der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, jedenfalls entweder VG (Vergrämung) oder AB (Abschuss) vorgeschrieben sind.

(2) Von einem Annähern oder einer unmittelbaren Nähe im Sinne des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist – im Falle einer fehlenden konkreten Angabe einer Entfernung in der vorgenannten Verordnung – auszugehen, wenn der Wolf sich in einem Umkreis von weniger als 100 Metern zum bezugnehmenden Objekt aufhält.

(3) Wird im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, von einem mehrmaligen Verhalten von Wölfen („mindestens“) ausgegangen, muss das mehrmalige Verhalten binnen zwei Wochen gezeigt werden. Wird im Anhang II der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, von einem mehrmaligen Verhalten von Wölfen ausgegangen, muss das mehrmalige Verhalten binnen vier Wochen gezeigt werden.

(4) Von einer längeren Zeit im Sinne des Pkt. 3.1. des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist auszugehen, wenn der Wolf binnen vier Wochen in der Nähe ein und derselben Siedlung mindestens zweimal beobachtet wird.

(5) Von einem Annähern im Sinne des Pkt. 4.5. des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist auszugehen, wenn sich der Wolf auf unter 50 m Entfernung dem Menschen annähert und das beschriebene problematische Verhalten zeigt.

(6) Zu den im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, genannten bewohnten Gebäuden zählen auch jeweils die zu bewohnten Gebäuden dazugehörigen genutzten Gebäude, Gehöfte, Stallungen, Viehweiden oder Gehege.

(7) Als Jäger im Sinne dieser Verordnung gelten die Jagdausübungsberechtigten, die Jagdschutzorgane sowie die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, jeweils in den Gebieten nach § 4 Abs. 2 und 4.

§ 4 § 4

§ 4 Maßnahmen zum Schutz von Menschen und zur Abwendung erheblicher Schäden

(1) Im Interesse der im § 1 genannten Ziele ist jede Person im notwendigen Ausmaß berechtigt, Wölfe durch optische (z. B. Taschenlampe) und akustische (z. B. Händeklatschen) Signale zu vertreiben.

(2) Jäger sind berechtigt, zur Vergrämung im notwendigen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abzugeben, wenn die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, für dieses Verhalten eine Vergrämung vorsieht. Die Vergrämung hat an jenem Ort zu erfolgen, an dem das unerwünschte Verhalten gezeigt wurde.

(3) Jäger sind nach Abs. 4 berechtigt, Wölfe im notwendigen Ausmaß zu entnehmen, wenn die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, für dieses Verhalten einen Abschuss vorsieht.

(4) Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach

1. dem letzten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannten Rissereignis nach Anhang II der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, oder

2. einem problematischen Verhalten nach Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung,

erfolgt. Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet, in dem entweder das letzte Rissereignis erfolgte oder das Verhalten nach Z 2 gezeigt wurde, sowie in den diesem Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten zulässig.

§ 5 § 5

§ 5 Meldepflichten und Kontrolle

(1) Über jede Vertreibung, jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen nach dieser Verordnung ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte vom Einschreiter im Sinne des § 4 zu informieren.

(2) Jede Vertreibung, jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen nach dieser Verordnung ist vom Einschreiter weiters unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch oder schriftlich (per E-Mail oder Fax), zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände des Einschreitens zu enthalten und ist das Vorliegen der Umstände des Einschreitens glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten. Eine Meldung ersetzt eine Information nach Abs. 1, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Meldung an den Jagdausübungsberechtigten weiterleitet.

(3) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Meldung (Abs. 2) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung der entnommenen Wölfe.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen, verletzte oder gerissene Nutz- oder Wildtiere entgegenzunehmen und an den Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes weiterzuleiten.

§ 6 § 6

§ 6 Schlussbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2023 in Kraft.

(2) (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Mai 2027 außer Kraft.

(3) Eine Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Anordnung von Aufträgen nach der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, besteht nicht, wenn und soweit die Ziele nach § 1 durch Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung verfolgt werden.