(1) Über jede Vertreibung, jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen nach dieser Verordnung ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte vom Einschreiter im Sinne des § 4 zu informieren.
(2) Jede Vertreibung, jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen nach dieser Verordnung ist vom Einschreiter weiters unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch oder schriftlich (per E-Mail oder Fax), zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände des Einschreitens zu enthalten und ist das Vorliegen der Umstände des Einschreitens glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten. Eine Meldung ersetzt eine Information nach Abs. 1, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Meldung an den Jagdausübungsberechtigten weiterleitet.
(3) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Meldung (Abs. 2) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung der entnommenen Wölfe.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen, verletzte oder gerissene Nutz- oder Wildtiere entgegenzunehmen und an den Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes weiterzuleiten.
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