(1) Im Interesse der im § 1 genannten Ziele ist jede Person im notwendigen Ausmaß berechtigt, Wölfe durch optische (z. B. Taschenlampe) und akustische (z. B. Händeklatschen) Signale zu vertreiben.
(2) Jäger sind berechtigt, zur Vergrämung im notwendigen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abzugeben, wenn die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, für dieses Verhalten eine Vergrämung vorsieht. Die Vergrämung hat an jenem Ort zu erfolgen, an dem das unerwünschte Verhalten gezeigt wurde.
(3) Jäger sind nach Abs. 4 berechtigt, Wölfe im notwendigen Ausmaß zu entnehmen, wenn die Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, für dieses Verhalten einen Abschuss vorsieht.
(4) Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach
1. dem letzten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannten Rissereignis nach Anhang II der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, oder
2. einem problematischen Verhalten nach Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung,
erfolgt. Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet, in dem entweder das letzte Rissereignis erfolgte oder das Verhalten nach Z 2 gezeigt wurde, sowie in den diesem Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten zulässig.
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