Zum Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen wird entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von Verboten nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, für den Wolf gemacht.
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