(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2023 in Kraft.
(2) (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Mai 2027 außer Kraft.
(3) Eine Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Anordnung von Aufträgen nach der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, besteht nicht, wenn und soweit die Ziele nach § 1 durch Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung verfolgt werden.
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