(1) Die Verordnung gilt nach Maßgabe der weiteren Absätze insbesondere in Bezug auf Verhaltensweisen von Wölfen, für die nach den Anhängen der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, jedenfalls entweder VG (Vergrämung) oder AB (Abschuss) vorgeschrieben sind.
(2) Von einem Annähern oder einer unmittelbaren Nähe im Sinne des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist – im Falle einer fehlenden konkreten Angabe einer Entfernung in der vorgenannten Verordnung – auszugehen, wenn der Wolf sich in einem Umkreis von weniger als 100 Metern zum bezugnehmenden Objekt aufhält.
(3) Wird im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, von einem mehrmaligen Verhalten von Wölfen („mindestens“) ausgegangen, muss das mehrmalige Verhalten binnen zwei Wochen gezeigt werden. Wird im Anhang II der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, von einem mehrmaligen Verhalten von Wölfen ausgegangen, muss das mehrmalige Verhalten binnen vier Wochen gezeigt werden.
(4) Von einer längeren Zeit im Sinne des Pkt. 3.1. des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist auszugehen, wenn der Wolf binnen vier Wochen in der Nähe ein und derselben Siedlung mindestens zweimal beobachtet wird.
(5) Von einem Annähern im Sinne des Pkt. 4.5. des Anhangs I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, ist auszugehen, wenn sich der Wolf auf unter 50 m Entfernung dem Menschen annähert und das beschriebene problematische Verhalten zeigt.
(6) Zu den im Anhang I der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 80/2018 in der geltenden Fassung, genannten bewohnten Gebäuden zählen auch jeweils die zu bewohnten Gebäuden dazugehörigen genutzten Gebäude, Gehöfte, Stallungen, Viehweiden oder Gehege.
(7) Als Jäger im Sinne dieser Verordnung gelten die Jagdausübungsberechtigten, die Jagdschutzorgane sowie die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, jeweils in den Gebieten nach § 4 Abs. 2 und 4.
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