Vorwort
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1 § 1
§ 1 Inhalt
Diese Verordnung regelt den Nachweis
- der allgemeinen Sachkunde für das Halten von Hunden und
- der erweiterten Sachkunde für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und von auffälligen Hunden.
2. Abschnitt
Allgemeine Sachkunde
§ 2 § 2
§ 2 Inhalte der allgemeinen Sachkunde
(1) Die einstündige Information durch eine Tierärztin oder durch einen Tierarzt hat zu beinhalten:
1. Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege: Impfungen; Ernährung und Pflege; Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde; Tierschutz allgemein
2. Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden: Erkrankungen und Verletzungen des Hundes; altersbedingte Entwicklungsphasen; das Verhalten der Halterin oder des Halters
(2) Die zweistündige Information durch eine fachkundige Person hat zu beinhalten:
1. Hund als soziales Lebewesen und Mensch-Hund-Beziehung : was benötigt mein Hund um sozial verträglich zu sein; wie verhalte ich mich richtig gegenüber dem Hund; wie lernen Kinder sich richtig zu verhalten
2. Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten; Spiel und Bewegungsbedürfnis
3. Sprache des Hundes : Ausbildung des Hundes; Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden
4. Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung : Erkennen einer Stresssituation; Ruhebedürfnis des Hundes
5. Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung : Übungen mit dem Hund, die helfen um den Hund aus einem Angst- bzw. Aggressionszustand herauszuholen
6. Gehorsam : wie lernt der Hund Lernen; Verstärken von Erfolgen
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können in getrennten oder in gemeinsamen Kursen vermittelt werden.
§ 3 § 3
§ 3 Fachkundige Personen
Fachkundige Personen zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Sachkunde sind:
1. aktive Trainerinnen oder Trainer
- des Österreichischen Kynologenverbandes,
- der Österreichischen Hundesport-Union und
- des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes
2. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
3. Personen, die gemäß § 7 zugelassen sind, und
4. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag festgestellt werden.
§ 4 § 4
§ 4 NÖ Hundepass
Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen.
§ 5 § 5
§ 5 Nachweis der allgemeinen Sachkunde
(1) Als Nachweis der allgemeinen Sachkunde gelten auch:
1. Nachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass sie oder er eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich absolviert hat:
- Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums
- Assistenzhundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018
- Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018
- Diensthundeführerausbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004
2. Nachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters, dass sie oder er eine der nachstehenden Prüfungen erfolgreich abgelegt hat:
- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes
- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) der Österreichischen Hundesport-Union
- Jagdhundeprüfung gemäß § 91 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
- Prüfung für Hundeführerinnen und Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes - Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes, der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union
(2) Der Nachweis der allgemeinen Sachkunde liegt auch dann vor, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.
3. Abschnitt
Erweiterte Sachkunde
§ 6 § 6
§ 6 Inhalte der erweiterten Sachkunde
(1) Der theoretische Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat zu beinhalten:
1. Haltung und Pflege des Hundes: Gesundheit; Ernährung
2. der Hund als soziales Lebewesen : Kontakte mit menschlichen Bezugspersonen; Kontakte mit Artgenossen; Entwicklung vom Welpen bis zum erwachsenen Hund; Einordnung in die soziale Gruppe
3. Lernverhalten bei Hunden mit Übungsbeispielen
4. Sprache des Hundes: Körpersprache; akustische Sprache; verschiedene Duftwahrnehmungen; Tastsinn; Drohsignale bis hin zur Eskalation; Kommunikation Mensch – Hund; Angst
5. Stress bei Hunden: Stressfaktoren; Stressvermeidung; Stressreduktion; Bewältigung von Stresssituationen
6. richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungsbedürfnis; Spielverhalten
7. mit dem Hund unterwegs : in Ballungsräumen; in der Natur
(2) Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.
1. Bei der Leinenführigkeit ist das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
2. Die Sitzausbildung hat das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.
3. Bei der Freifolgeausbildung ist das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
4. Bei der praktischen Ausbildung (Z 1 bis 3) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.
§ 7 § 7
§ 7 Speziell geschulte Personen
(1) Zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde sind von der Landesregierung als speziell geschulte Personen zuzulassen :
1. geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
- des Österreichischen Kynologenverbandes,
- der Österreichischen Hundesport-Union und
- des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
2. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
3. Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen
(2) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
(3) Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen .
§ 8 § 8
§ 8 Nachweis der erweiterten Sachkunde
(1) Die erweiterte Sachkunde gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschung der Inhalte nach § 6 erfolgreich absolviert hat und die erweiterte Sachkunde durch Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde nachweist.
(2) Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 6 entspricht.
(3) Die Erbringung des theoretischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde hat die speziell geschulte Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 2 auszustellen.
(5) Der speziell geschulten Person sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
§ 9 § 9
§ 9 Gleichwertige Sachkundenachweise
Die Absolvierung der Ausbildung nach § 6 ist bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential dann nicht erforderlich, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften nachweisen kann.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10 § 10
§ 10 Übergangsbestimmungen
Personen, die gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß § 3 und als speziell geschulte Personen gemäß § 7 Abs. 1.
§ 11 § 11
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 01PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 02PDF