LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

Fachkundige Personen zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Sachkunde sind:

1. aktive Trainerinnen oder Trainer

- des Österreichischen Kynologenverbandes,

- der Österreichischen Hundesport-Union und

- des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes

2. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen

3. Personen, die gemäß § 7 zugelassen sind, und

4. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag festgestellt werden.

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